Statuten

 

Unsere Statuten wurden an der Generalversammlung vom 17. April 2015 erneuert und von den anwesenden Mitgliedern bewilligt. Die aktuelle Fassung dieser Statuten können hier als PDF heruntergeladen werden.




Statuten des Fotoclub Schwyz

Version: 17. April 2015


1. Name, Sitz, Zweck und Ziel
2. Organisation
3. Mitgliedschaft
4. Finanzen
5. Materielles
6. Statutenänderung, Auflösung
7. Schlussbestimmungen




 
1. Name, Sitz, Zweck und Ziel


Art. 1
Unter dem Namen „Fotoclub Schwyz“ besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2
Der Zweck des Vereins:
> Pflege und Förderung des Fotografierens.
> Pflege und Förderung der Filmproduktion.
> Führt interne Workshops und Kurse zur Weiterbildung durch.
> Strebt die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit an.
> Durchführung von Veranstaltungen (Fotokurse, Workshops, Vorträge, Ausstellungen, Vereinsabende)

Art. 3
Der Sitz des Vereins befindet sich in Schwyz. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer.

Art. 4
Dieser Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Top
  


2. Organisation


Art. 5
Die Organe des Vereins sind:
> Die Generalversammlung
> Der Vorstand
> Die Revisionsstelle

Art. 6

Generalversammlung
> Die Generalversammlung soll jährlich im April abgehalten werden. Dazu sind die Mitglieder 14 Tage zuvor schriftlich einzuladen.
> Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage zuvor dem Vorstand schriftlich einzureichen.
> Mit der Generalversammlung endet und beginnt das Vereinsjahr.

Art. 7
Ausserordentliche Generalversammlung
> Eine ausserordentliche Generalversammlung kann der Vorstand nach Bedürfnis anordnen, oder er muss sie auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes einberufen.

Art. 8
Die Geschäfte der Generalversammlung sind:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung Protokoll der letzten Generalversammlung
3. Genehmigung Jahresbericht der Präsidentin oder des Präsidenten
4. Jahresrechnung der Kassierin oder des Kassiers
5. Genehmigung Revisionsbericht
6. Entlastung der Jahresrechnung
7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
8. Voranschlag für das folgende Vereinsjahr
9. Mutationen
10. Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
11. Besprechung des Arbeitsprogramms
12. Anträge
13. Verschiedenes

Art. 9
Die Leitung der Generalversammlung
> Die Generalversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 10
Wahlen und Abstimmungen
> Wahlen und Beschlüsse der Generalversammlung werden mit dem einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
> Bei Stimmengleichheit gibt die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Art. 11
Stimmabgabe
> Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben. Wenn mindestens fünf Mitglieder dies beantragen, erfolgt die Abstimmung geheim.
> Eine Stimmabgabe durch Stellvertretung ist nicht möglich.

Art. 12
Der Vorstand
> Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Verein und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 13
Zusammensetzung Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die jeweils alternierend für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Vereins erfordern.
2. Der Vorstand setzt sich mit folgenden Funktionen zusammen:
> Präsidentin / Präsident (Wahl in geraden Jahren)
> Vizepräsidentin / Vizepräsident (Wahl in ungerade Jahren)
> Aktuarin / Aktuar (Wahl in geraden Jahren)
> Kassierin / Kassier (Wahl in ungeraden Jahren)
> Leiterin / Leiter Foto (Wahl in ungeraden Jahren)
3. Ämterkumulation ist zulässig. Ein Ko-Präsidium ist möglich.
4. Bei Bedarf kann der Vorstand um einen Beisitzer erweitert werden.

Art. 14
Zeichnungsberechtigung
Für den Club zeichnen die Präsidentin oder der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied rechtsverbindlich. Für den Zahlungsverkehr zeichnet die Kassierin oder der Kassier.

Art. 15
Beschlussfähigkeit
1. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr gefasst.
2. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Art. 16
Revisionsstelle
> Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Vereins und legt der Generalversammlung einen Revisionsbericht vor. Sie besteht aus zwei von der Generalversammlung alternierend für zwei Jahre gewählten Revisorinnen bzw. Revisoren.

Top 
 


3. Mitgliedschaft


Art. 17
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Organisationen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Vereinszwecke haben.

Art. 18
Der Verein besteht aus:
Aktivmitgliedern
> Passivmitgliedern

Die Passivmitglieder sind berechtigt für:
Teilnahme an der Generalversammlung
> Für die Teilnahme an einem Workshop, Kurs oder dergleichen ist ein Unkostenbeitrag zu entrichten.

Art. 19
Eintritt
1. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
2. Mit der Aufnahme übernimmt das Neumitglied alle Rechte und Pflichten als Vereinsmitglied.

Art. 20
Austritt
1. Der Austritt aus dem Verein hat durch schriftliche Mitteilung an die Präsidentin oder den Präsidenten zu erfolgen. Artikel 70 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr muss jedoch bezahlt werden.
3. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Clubvermögens. Vorbehalten bleiben anders lautende vertragliche Vereinbarungen, die schriftlich festgelegt sein müssen. (Art. 25)

Art. 21
Ausschluss
1. Mitglieder, die ihre Verpflichtung gegenüber dem Club nicht erfüllen oder gegen die Statuten verstossen, können ausgeschlossen werden.
2. Verantwortlich für den Ausschluss ist der Vorstand. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Beschwerde einlegen.
3. Wird der Mitgliederbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres nicht bezahlt, führt dies zum Ausschluss aus dem Verein.
4. Der Ausschluss ist endgültig.
5. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Clubvermögens. Vorbehalten bleiben anders lautende vertragliche Vereinbarungen, die schriftlich festgelegt sein müssen. (Art. 25)

Top 
 


4. Finanzen

Art. 22
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
1. Die Beiträge der Mitglieder.
2. Die Erträge aus Kursen und Veranstaltungen.
3. Spenden und Gönnerbeiträgen.

Art. 23
Die jährlichen Clubbeiträge werden von der Generalversammlung für die einzelnen Kategorien festgesetzt.

Art. 24
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vermögen. Einzelne Mitglieder können hierfür nicht belangt werden.

Top 
 


5. Materielles

Art. 25
Aushändigung oder Abgeltung (Inventar)
Für den Fall der Auflösung des Clubs und bei Austritten bzw. Ausschlüssen von Mitgliedern, gelten für die von diesen Mitgliedern eingebrachten Genstände die schriftlich festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen.

Top 
 


6. Statutenänderung, Auflösung


Art. 26
Statutenänderung
Die Statuten können durch die Generalversammlung revidiert werden. Für die Statutenrevision ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Art. 27
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss anlässlich einer Generalversammlung oder einer ausserordentlichen Generalversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten herbeigeführt werden (Artikel 76 und 77 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches). Über den Verwendungszweck der verbleibenden Aktiven entscheidet die Generalversammlung oder ausserordentlichen Generalversammlung.

Top  


7. Schlussbestimmungen

Art. 28
Statutenänderung
Diese vorliegende Statuten (Neufassung) des Fotoclub Schwyz wurden an der Generalversammlung vom 17. April 2015 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 19. April 2002. Sie treten sofort in Kraft. Diese Statuten können bei Erfordernis jederzeit durch eine Generalversammlung oder einer ausserordentlichen Generalversammlung geändert werden.


Goldau, 17. April 2015



Top

Nächster Clubanlass:

Mittwoch, 20. März 2024:
Clubabend an der MPS-Schwyz, Ibach

Nächste Bildaufgabe:

Thema:
Lichtmalerei
Letzter Bildupload:
Sonntag, 5. Mai 2024

Bilder Jahreswettbewerb 2022/2023

Logo Facebook

FC Logo BG transparent